Verbändetreffen gegen Grenzverletzungen und sexuellen Missbrauch
     in Psychotherapie und psychosozialer Beratung

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Strafrecht

Sexueller Missbrauch in der Psychotherapie wird auch strafrechtlich verfolgt
(Rechtsanwalt Holger Schildt, DGPT, Hamburg)

Während sexuelle Übergriffe in der Psychotherapie vor Jahren nur berufs- bzw. allenfalls noch zivilrechtlich (Rückzahlung des Behandlungshonorars, Schmerzensgeld) verfolgt werde konnten, werden sie seit dem 01.04.1998 auch strafrechtlich geahndet. Der im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes in das Strafgesetzbuch eingefügte § 174 c lautet wie folgt:

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Der Versuch ist strafbar.“


Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die gesonderte Regelung psychotherapeutischer Behandlungsverhältnisse in Absatz 2 vor allem der Klarstellung dienen soll; angesichts der in Absatz 1 gewählten Begriffe sollte damit jeder Zweifel ausgeräumt sein, dass die Strafnorm „auch Behandlungen nur leichterer bzw. vorübergehender Beeinträchtigungen der seelischen Befindlichkeit, wie sie häufig Anlass zur Konsultation eines Psychotherapeuten geben, erfasst“. Hervorzuheben ist weiter:
Täter kann jeder sein, dem das Opfer zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist. Auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen oder auf eine bestimmte Ausbildung bzw. berufliche Qualifikation kommt es nicht an. Damit sollen Stafbarkeitslücken vermieden werden. „Anvertraut“ ist das Opfer dem Täter auch, wenn es sich von sich aus in die Behandlung begeben hat.
Der Begriff der „sexuellen Handlung“ wird im Strafgesetzbuch selbst nicht definiert. In den Kommentierungen werden Handlungen dann als sexuell angesehen werden, wenn sie „das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand haben, und zwar unter Einsatz mindestens des eigenen oder eines fremden Körpers“. Auch ein Unterlassen kann nach den Umständen eine sexuelle Handlung darstellen, z. B. entblösst bleiben, wenn jemand kommt. Im Hinblick auf den vorausgesetzten „Körpereinsatz“ scheiden sexualisierte Reden, Lieder usw. als Tathandlung aus.
Der Täter muss „unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses“ handeln, also die Gelegenheit, die seine durch das Behandlungsverhältnis begründete Vertrauensstellung bietet, unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst zu sexuellen Kontakten mit der ihm anvertrauten Person ausnutzen. In der Gesetzesbegründung wird aber darauf hingewiesen, dass damit weder der praktisch schwierige und für das Opfer belastende Nachweis einer Abhängigkeit vom Täter erforderlich ist, noch dass der Täter gerade eine krankheitsbedingte Bedürftigkeit oder Hilflosigkeit des Opfers ausgenutzt hat. Da die Strafbarkeit entscheidend an den Missbrauch der Vertrauensstellung anknüpft, kommt es auch nicht darauf an, ob die Handlungen in der Praxis oder im Rahmen einer Therapiestunde vorgenommen werden. Selbstverständlich rechtfertigen bzw. entschuldigen Zustimmung oder gar Eigeninitiative des Opfers nicht.
Ein derartiger Missbrauch kann auch dann vorliegen, wenn es nach Beendigung der Therapie zu sexuellen Handlungen kommt; insbesondere dann, wenn die Behandlung im Hinblick auf ins Auge gefasste sexuelle Handlungen abgebrochen wird. Darauf wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hingewiesen.


Die Strafnorm ist als „Offizialdelikt“ ausgestaltet, d. h. ein Strafantrag des Opfers ist nicht erforderlich, und es kann ggf. sogar gegen seinen Willen zu einem Strafverfahren kommen. Die damit im Einzelfall verbundenen Probleme hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, weil sonst ein Strafantrag nur binnen drei Monaten gestellt werden könnte.
Gegen teilweise erhebliche Widerstände ist es bei einem „Vergehen“ (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) geblieben. In der Diskussion hatte auch die Einstufung als „Verbrechen“ (Mindeststrafe = Freiheitsstrafe von einem Jahr) gestanden.
Bereits der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe kommt die Verhängung eines Berufsverbotes (§§ 70 ff. StGB) in Betracht.


"Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text durchgehend die männliche Form gewählt. Selbstverständlich sind jeweils beide Geschlechter gemeint."

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